Sich oder einem anderen Zugang verschaffen i.S.d. § 202a StGB
Verschaffen bedeutet das Erlangen der tatsächlichen Herrschaft über die Daten, wobei dies entweder durch Besitzverschaffung am Ursprungs-Datenträger, durch Kopieren auf ein eigenes Speichermedium, durch Kenntnisnahme oder durch eine sonstige Aufzeichnung der Daten erfolgen kann. Durch den Ausdruck sich oder einem anderen drückt der Gesetzgeber aus, dass es ausreichend ist, wenn nur der Dritte die Herrschaft über die Daten erhält oder von deren Inhalt Kenntnis nimmt.
1MüKo-StGB/Graf, 2. Auflage München 2011, § 202a, Rdn. 43 ff.Quellen:
[1] MüKo-StGB/Graf, 2. Auflage München 2011, § 202a, Rdn. 43 ff.