Schlichte Tätigkeitsdelikte
Schlichte Tätigkeitsdelikte setzen keinen Außenwelterfolg voraus. Ihr Unrechtstatbestand wird schon durch das im Gesetz umschriebene Tätigwerden als solches erfüllt.
1Otto, Grundkurs Strafrecht, Berlin 2004, § 4 Rn. 10; BGHSt 42, 235.Quellen:
[1] Otto, Grundkurs Strafrecht, Berlin 2004, § 4 Rn. 10; BGHSt 42, 235.