Relatives Veräußerungsverbot
Ein relatives Veräußerungsverbot ist das Verbot, bestimmte Gegenstände an bestimmte Personen zu veräußern.
1Kropholler-BGB/Jacoby/von Hinden, 14. Auflage München 2013, § 135 Rn. 1.Quellen:
[1] Kropholler-BGB/Jacoby/von Hinden, 14. Auflage München 2013, § 135 Rn. 1.