Ist jede Einwirkung auf den Willen der Beweisperson, die diese dazu bestimmt, die von dem Täter gewollte Tat zu verwirklichen.#heiden
1Mückenberger in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 2. Aufl. 2015, § 160 Verleitung zur Falschaussage, Rn. 4Quellen:
[1] Mückenberger in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 2. Aufl. 2015, § 160 Verleitung zur Falschaussage, Rn. 4