Merkmal einer Vermögensbetreuungspflicht ist die Übertragung von Kompetenzen, die dem Pflichtigen die Möglichkeit verleihen sollen, als Repräsentant des Vermögensinhabers für diesen verbindliche Entscheidungen über dessen Vermögen zu treffen. Insoweit ist für die Untreue eine Schädigung fremden Vermögens von innen zu verlangen; der Täter muss aufgrund der ihm eingeräumten Kompetenzen an Stelle des Vermögensinhabers selbstständig handeln können.
1BGHSt 22, 192; Esser in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 2. Aufl. 2015, § 266 Untreue, Rn. 16.Quellen:
[1] BGHSt 22, 192; Esser in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 2. Aufl. 2015, § 266 Untreue, Rn. 16.