Fremdes Geschäft
Drei Arten von fremden Geschäften sind im Rahmen von
§ 677 BGB bekannt. Ein Geschäft ist objektiv fremd, wenn es an und für sich der Sorge eines anderen obliegt. Ein subjektiv fremdes Geschäft liegt vor, wenn das Geschäft keinen objektiven Bezug zu einem fremden Rechts- oder Interessenkreis hat, aber nach der erkennbaren Bestimmung durch den Geschäftsführer für einen anderen vorgenommen wird. Auch fremd sind Geschäfte, bei denen der Geschäftsführer mit der Angelegenheit eines anderen zugleich auch eine eigene Angelegenheit wahrnimmt. Maßgebend für die Bestimmung der Fremdheit ist der Zeitpunkt der Geschäftsübernahme. Eine spätere Änderung der Situation kann das Merkmal der Fremdheit nicht nachträglich herbeiführen oder entfallen lassen.
1Staudinger-BGB/Bergmann, Berlin 2006, Vor § 677 ff. Rn. 128; T. W. Dornis in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 677 BGB, Rn. 6; Gregor in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 677 BGB, Rn. 23; RGZ 97, 61; Quellen:
[1] Staudinger-BGB/Bergmann, Berlin 2006, Vor § 677 ff. Rn. 128; T. W. Dornis in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 677 BGB, Rn. 6; Gregor in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 677 BGB, Rn. 23; RGZ 97, 61;