Im Strafrecht sind Definitionen besonders wichtig. Jeder angehende Jurist hat in mindestens einer Vorlesung schon mal gehört, man müsse die Definitionen nachts um drei auswendig können.
Diese zehn Definitionen solltet ihr wirklich im Schlaf aufsagen können:
Unter Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherrschaft eines Menschen über eine Sache zu verstehen, die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragen ist und dessen Reichweite sich nach der Verkehrsanschauung richtet.
Unter Wegnahme ist der Bruch fremden Gewahrsams und die Begründung neuen Gewahrsams, der nicht notwendig tätereigener sein muss, zu verstehen.
Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände.
Kausal ist eine Handlung, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
Dem Täter ist ein von ihm verursachter Taterfolg nur dann objektiv zuzurechnen, wenn er eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandlichen Erfolg realisiert hat und nicht völlig außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt.
Töten ist die Verursachung des Todes. Gleichgültig ist es, ob dies durch Lebensverkürzung eines gesunden Menschen oder Sterbebeschleunigung eines bereits Kranken oder Moribunden erfolgt.
Der Täter muss den Tod eines anderen Menschen herbeigeführt haben. Geschützt wird demzufolge ein lebender Mensch im strafrechtlichen Sinn, d.h. vom Beginn des Geburtsvorganges an (Einsetzen der Eröffnungswehen oder Öffnung des Uterus) bis – nach jetzigem wissenschaftlichen Kenntnisstand - zum endgültigen Absterben des Gesamthirns.
Unter einer Vermögensverfügung versteht man jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das unmittelbar eine Vermögensminderung bei dem Getäuschten selbst oder einer dritten Person herbeiführt.
Ein Angriff ist jede durch eine menschliche Handlung drohende Verletzung rechtlich geschützter individueller Güter oder Interessen.
Mittäterschaft liegt vor, wenn eine Straftat aufgrund eines gemeinsamen Tatplans in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken gemeinschaftlich begangen wird. Erforderlich sind ein gemeinsamer Tatentschluss und eine gemeinschaftliche Tatbegehung.