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Lehre von der objektiven Zurechnung

Dem Täter ist ein von ihm verursachter Taterfolg nur dann objektiv zuzurechnen, wenn er eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandlichen Erfolg realisiert hat und nicht völlig außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt.1OLG Karlsruhe NJW 1976, 1853; Rengier, StrafR AT, 5. Auflage München 2013, § 13 Rdn. 46.

Quellen:

[1] OLG Karlsruhe NJW 1976, 1853; Rengier, StrafR AT, 5. Auflage München 2013, § 13 Rdn. 46.

Weitere Definitionen

  • Lebensgefährdende Behandlung i.S.d. § 224 StGB
  • Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen
  • Lehre von der objektiven Zurechnung
  • Limitierte Akzessorietät
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