(1) Ersetzt ein Betreiber eine Anlage im Sinne von § 7 innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Einstellung ihres Betriebes durch Inbetriebnahme einer Neuanlage in Deutschland, die der ersetzten Anlage nach Maßgabe des Anhangs 2 zu diesem Gesetz vergleichbar ist, so werden ihm auf Antrag für vier Betriebsjahre nach Betriebseinstellung Berechtigungen für die Neuanlage in einem Umfang zugeteilt, wie er sich aus der entsprechenden Anwendung des § 7 Abs. 1 bis 6, 10 und 11 auf die ersetzte Anlage ergibt; abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 2 umfasst die Inbetriebnahme im Sinne dieser Vorschrift auch die Aufnahme oder Fortsetzung eines Probebetriebs nach dem 31. Dezember 2004. Bei der Zuteilung für die vier Betriebsjahre wird ein Erfüllungsfaktor in Ansatz gebracht, wie er für die ersetzte Anlage Anwendung gefunden hätte. Dem Betreiber werden für die Neuanlage für weitere 14 Jahre Berechtigungen ohne Anwendung eines Erfüllungsfaktors zugeteilt. Die Anzahl der insoweit in einer Zuteilungsperiode zuzuteilenden Berechtigungen entspricht dem rechnerischen Produkt aus den durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen der Anlage in der nach dem jeweils gültigen Zuteilungsgesetz zugrunde zu legenden Basisperiode und der Anzahl der Jahre der jeweiligen Zuteilungsperiode, für die keine Zuteilung nach Satz 1 erfolgt. Die Sätze 1 bis 4 finden entsprechende Anwendung bei Inbetriebnahme einer Neuanlage durch den Rechtsnachfolger des Betreibers der ersetzten Anlage oder durch einen anderen Betreiber, sofern zwischen dem Betreiber der Neuanlage und dem Betreiber der ersetzten Anlage eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde.

(2) Übersteigt die Kapazität der Neuanlage die Kapazität der ersetzten Anlage, so kann für die Differenz eine Zuteilung von Berechtigungen nach § 11 beantragt werden. Ist die Kapazität der Neuanlage geringer als die Kapazität der ersetzten Anlage, so wird die Zuteilung nach Absatz 1 proportional zur Differenz reduziert. Stellt ein Betreiber den Betrieb mehrerer Anlagen ein oder nimmt er mehrere Neuanlagen in Betrieb, so finden die Sätze 1 und 2 jeweils in Ansehung der Summe der Kapazitäten von Anlagen, deren Betrieb eingestellt worden ist, und der Summe der Kapazitäten von Neuanlagen entsprechende Anwendung.

(3) Liegt zwischen der Einstellung des Betriebes einer Anlage und der Inbetriebnahme der diese Anlage ersetzenden Neuanlage ein Zeitraum von mehr als drei Monaten, jedoch nicht mehr als von zwei Jahren, so nimmt die zuständige Behörde die Zuteilung von Berechtigungen nach der Regelung des Absatzes 1 vor, wenn der Betreiber nachweist, dass die Inbetriebnahme der Neuanlage innerhalb der Dreimonatsfrist aufgrund technischer oder anderer Rahmenbedingungen der Inbetriebnahme nicht möglich war. In den Fällen des Satzes 1 erfolgt eine Zuteilung von Berechtigungen nach der Regelung des Absatzes 1 Satz 1 anteilig in Ansehung des Zeitpunktes der Inbetriebnahme der Neuanlage.

(4) Erfolgt die Inbetriebnahme einer Neuanlage innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor Einstellung des Betriebes einer Anlage, die durch die Neuanlage ersetzt werden soll, so finden im Fall eines Antrags nach Absatz 5 die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass sich der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 3 um die Zeit verkürzt, in der die Neuanlage parallel mit der durch sie ersetzten Anlage betrieben worden ist. Sofern für die Neuanlage eine Zuteilungsentscheidung nach § 11 ergangen ist, wird diese anteilig für die Zeit ab Einstellung des Betriebes der ersetzten Anlage widerrufen. Soweit eine Zuteilungsentscheidung widerrufen worden ist, hat der Betreiber Berechtigungen im Umfang der zu viel ausgegebenen Berechtigungen zurückzugeben.

(5) Der Antrag auf Zuteilung nach § 10 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, muss Angaben enthalten über

    1. den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Neuanlage und den Zeitpunkt der Einstellung des Betriebes der Anlage, die durch die Neuanlage ersetzt wird,

    2. die Eigenschaften der Neuanlage, die ihre Vergleichbarkeit nach Maßgabe des Anhangs 2 dieses Gesetzes mit der Anlage, die durch die Neuanlage ersetzt wird, begründen,

    3. im Fall des Absatzes 1 Satz 5 zusätzlich die dem Antrag auf Zuteilung nach Absatz 1 zugrunde liegende vertragliche Vereinbarung und

    4. in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 zusätzlich die Gründe dafür, dass eine Inbetriebnahme innerhalb der Dreimonatsfrist nach Absatz 1 nicht möglich war.

Der Antrag auf Zuteilung von Berechtigungen nach Absatz 1 ist spätestens bis zur Inbetriebnahme der Neuanlage, in den Fällen des Absatzes 4 mit der Anzeige der Einstellung des Betriebes der durch diese Anlage ersetzten Anlage nach § 9 Abs. 2 zu stellen.

(6) Bei Erweiterung von Kapazitäten bestehender Anlagen nach dem 31. Dezember 2004 finden für die neuen Kapazitäten der Anlage die Absätze 1 bis 5 entsprechende Anwendung; für die Anlage im Übrigen findet § 7 oder § 8 Anwendung.