(1) Wird der Betrieb einer Anlage eingestellt, so widerruft die zuständige Behörde die Zuteilungsentscheidung; dies gilt nicht für Berechtigungen, die vor dem Zeitpunkt der Betriebseinstellung ausgegeben worden sind. Soweit eine Zuteilungsentscheidung widerrufen worden ist, hat der Betreiber Berechtigungen im Umfang der zu viel ausgegebenen Berechtigungen zurückzugeben. Der Betreiber kann sich auf den Wegfall der Bereicherung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs berufen, es sei denn, dass er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben.

(2) Der Betreiber einer Anlage hat der zuständigen Behörde die Einstellung des Betriebes einer Anlage unverzüglich anzuzeigen.

(3) Die zuständige Behörde kann den fortdauernden Betrieb einer Anlage überprüfen. § 21 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, findet insoweit entsprechende Anwendung.

(4) Der Widerruf nach Absatz 1 Satz 1 unterbleibt, soweit die Produktion der Anlage von einer anderen bestehenden Anlage desselben Betreibers im Sinne der §§ 7 und 8 in Deutschland übernommen wird, die der dadurch ersetzten Anlage nach Maßgabe des Anhangs 2 zu diesem Gesetz vergleichbar ist. Der Betreiber der die Produktion übernehmenden Anlage ist verpflichtet, jeweils bis zum 31. Januar eines Jahres die tatsächliche Produktionsmenge des vorangegangenen Jahres in geeigneter Form nachzuweisen. Soweit die tatsächliche Mehrproduktion in der anderen Anlage, im Vergleich zur Basisperiode, geringer als angezeigt ist, legt die Behörde die Zuteilung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Produktionsmenge neu fest.