(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Begriffsbestimmungen des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Neuanlagen: Anlagen, deren Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2004 erfolgt, 2. Inbetriebnahme: die erstmalige Aufnahme des Regelbetriebs, 3. Produktionsmenge: die Menge der je Jahr in einer Anlage erzeugten Produkteinheiten.