(1) Für den Aufbau des Anschriften- und Gebäuderegisters nach § 2 und des Ortsverzeichnisses nach § 3 übermitteln die nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Stellen (Meldebehörden) den statistischen Ämtern der Länder für alle gemeldeten Einwohner aus den Melderegistern elektronisch die folgenden Angaben mit Stichtag 1. April 2008 innerhalb der folgenden vier Wochen:

    1. Gegenwärtige Anschrift einschließlich amtlicher Gemeindeschlüssel,

    2. Sofern vorhanden, der gemeindeeigene Schlüssel der Straße,

    3. Status der Wohnung nach alleiniger Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung,

    4. Tag des Beziehens der Wohnung,

    5. Tag der Anmeldung bei der Meldebehörde,

    6. Familienname,

    7. Staatsangehörigkeiten,

    8. Vorherige Anschrift,

    9. Familienstand,

    10. Tag der Geburt,

    11. Geschlecht,

    12. Geburtsort,

    13. Geburtsstaat,

    14. Geburtsort – Standesamt –,

    15. Staat, aus dem der Zuzug erfolgt ist.

Die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 bis 11 sind bei den statistischen Landesämtern unverzüglich von den Angaben zu den Nummern 12 bis 15 zu trennen.

(2) Die Meldebehörden übermitteln den statistischen Ämtern der Länder aus den Melderegistern elektronisch die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 11 mit Stichtag 1. April 2010 innerhalb der folgenden vier Wochen.

(3) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 spätestens acht Wochen nach dem jeweiligen Stichtag der Datenübermittlungen der Meldebehörden elektronisch an das Statistische Bundesamt.

(4) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 11 werden in einer Stichprobenorganisationsdatei beim Statistischen Bundesamt gespeichert. Sie wird von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder für die Entwicklung von Stichprobenplänen und Hochrechnungsverfahren verwendet.