(1) Das Statistische Bundesamt erstellt und führt ein von dem Register nach § 2 getrenntes Verzeichnis der Geburtsorte und Geburtsstaaten (Ortsverzeichnis). Es wird von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder für die Durchführung des Zensus genutzt.
(2) Im Ortsverzeichnis werden gespeichert: 1. Geburtsorte, 2. Geburtsstaaten, 3. Geburtsorte – Standesamt –, 4. Staaten, aus denen Zuzüge erfolgt sind.