(1) Das Statistische Bundesamt erstellt und führt ein von dem Register nach § 2 getrenntes Verzeichnis der Geburtsorte und Geburtsstaaten (Ortsverzeichnis). Es wird von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder für die Durchführung des Zensus genutzt.

(2) Im Ortsverzeichnis werden gespeichert:

    1. Geburtsorte,

    2. Geburtsstaaten,

    3. Geburtsorte – Standesamt –,

    4. Staaten, aus denen Zuzüge erfolgt sind.