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Vierter Abschnitt - Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots
§ 8 Antragstellung
§ 9 Befreiungstatbestände
§ 10 Antragsinhalt
§ 11 Antragsunterlagen
§ 12 Prüfung der Vollständigkeit des Antrags
§ 12a Übergangsvorschriften
WpÜG-Angebotsverordnung
(Verordnung über den Inhalt der Angebotsunterlage, die Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten und die Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots - WpÜGAngebV)
§ 11 Antragsunterlagen
Die zur Beurteilung und Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen sind unverzüglich bei der Bundesanstalt einzureichen.