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Fünfter Abschnitt - Schlussvorschrift
§ 13 Inkrafttreten
WpÜG-Angebotsverordnung
(Verordnung über den Inhalt der Angebotsunterlage, die Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten und die Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots - WpÜGAngebV)
§ 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1.
Januar 2002 in Kraft.