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Erster Abschnitt - Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich
WpÜG-Angebotsverordnung
(Verordnung über den Inhalt der Angebotsunterlage, die Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten und die Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots - WpÜGAngebV)
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist auf Angebote gemäß
§ 2 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
anzuwenden.