(1) Hat der Wahlvorstand beschlossen, daß die Abstimmung in einer Versammlung erfolgen soll, hat er unverzüglich den Zeitpunkt für die Versammlung festzusetzen. Spätestens vier Wochen vor dem Tag der Versammlung hat er hierzu einzuladen und ein Abstimmungsausschreiben zu erlassen. Das Abstimmungsausschreiben ist vom Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben.
(2) Das Abstimmungsausschreiben muß folgende Angaben enthalten: 1. das Datum seines Erlasses; 2. die Bestimmung des Orts, an dem die Abstimmungsliste und diese Verordnung ausliegen; 3. daß durch die Abstimmung geklärt wird, ob ein Sprecherausschuß gewählt werden soll; 4. das an der Abstimmung nur Angestellte teilnehmen können, die in die Abstimmungsliste eingetragen sind; 5. daß ein Sprecherausschuß nur dann gewählt wird, wenn dies die Mehrheit der Abstimmungsberechtigten verlangt; 6. Ort, Tag und Zeit der Versammlung; 7. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe.
(3) Das Abstimmungsausschreiben ist bis zum Tag der Versammlung in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben (§ 3 Abs. 4) bekanntzumachen.