(1) Unverzüglich nach Abschluß der Abstimmung nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor.

(2) Nach Öffnung der Wahlurnen entnimmt der Wahlvorstand die Abstimmungszettel den Abstimmungsumschlägen und stellt fest, wieviele Stimmen für die Wahl eines Sprecherausschusses abgegeben worden sind. Dabei ist die Gültigkeit der Abstimmungszettel zu prüfen; § 12 Abs. 3 gilt entsprechend.