Der Wahlvorstand hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, daß der Abstimmende den Abstimmungszettel im Versammlungsraum unbeobachtet kennzeichnen und in den Abstimmungsumschlag legen kann. § 11 Abs. 1 Satz 2 bis 4 sowie Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.