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Abschnitt 3 - Verarbeitung
§ 11 Behandlungsverfahren und Behandlungsstoffe
§ 12 Reinheitsanforderungen
§ 13 Behandlungsverfahren und Gehalt an Stoffen
§ 13a Herstellung von aromatisierten weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails und aromatisiertem Wein
§ 14 Hygienische Anforderungen*%(zu § 16 Absatz 3 Nummer 1 des Weingesetzes)
§ 15 Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes
§ 16 Süßung
§ 16a Restzuckergehalt bei Landwein
§ 17 Umrechnung von Oechslegraden in Volumenprozent Alkohol
§ 18 Weitere Verarbeitungsregeln
Weinverordnung (WeinV 1995)
§ 12 Reinheitsanforderungen
Bei der Herstellung von Erzeugnissen dürfen die in Anlage 5 genannten Stoffe nur zugesetzt werden, wenn sie den dort aufgeführten Reinheitsanforderungen entsprechen.