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Abschnitt 3 - Verarbeitung
§ 11 Behandlungsverfahren und Behandlungsstoffe
§ 12 Reinheitsanforderungen
§ 13 Behandlungsverfahren und Gehalt an Stoffen
§ 13a Herstellung von aromatisierten weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails und aromatisiertem Wein
§ 14 Hygienische Anforderungen*%(zu § 16 Absatz 3 Nummer 1 des Weingesetzes)
§ 15 Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes
§ 16 Süßung
§ 16a Restzuckergehalt bei Landwein
§ 17 Umrechnung von Oechslegraden in Volumenprozent Alkohol
§ 18 Weitere Verarbeitungsregeln
Weinverordnung (WeinV 1995)
§ 17 Umrechnung von Oechslegraden in Volumenprozent Alkohol
Die Ermittlung des natürlichen Alkoholgehalts in Volumenprozent (%vol) aus den Oechslegraden
(Grad Oe) erfolgt nach der in der Anlage 8 aufgeführten Tabelle.
Für andere Umrechnungen ist die Tabelle nicht anzuwenden.