(1) Wer Weintrauben erntet, hat täglich

    1. den natürlichen Alkoholgehalt,

    2. die Erntemenge,

    3. die Herkunft und

    4. die Rebsorte

des Lesegutes in ein mit seiner Anschrift und seinem Namen versehenes Buch nach einem von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung zu bestimmenden Muster (Herbstbuch) einzutragen.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann bei Lesegut, das vom Erntenden als Weintrauben verkauft oder an einen Erzeugerzusammenschluss abgeliefert wird, an die Stelle der Eintragung in das Herbstbuch die Kaufbestätigung des Käufers oder die Annahmebestätigung des Erzeugerzusammenschlusses treten, soweit diese die geforderten Angaben enthalten. In diesem Fall sind die Bestätigungen fortlaufend zu numerieren und gesammelt aufzubewahren.