1. Erzeugnissen, die zur Bereitung von Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Sekt b.A. bestimmt sind, nur für die Beförderung innerhalb des bestimmten Anbaugebietes, aus dem die beförderten Erzeugnisse stammen, und der diesem unmittelbar benachbarten Gebiete,
2. anderen Erzeugnissen nur für die Beförderung innerhalb der Weinbauzone, aus der die beförderten Erzeugnisse stammen.