(1) Wer die für Erzeugnisse vorgeschriebenen analytischen Untersuchungen durchführt, hat ein Analysenbuch zu führen. Aus dem Analysenbuch müssen ersichtlich sein 1. die Art der Untersuchung und, soweit ein Auftrag erteilt worden ist, der Auftraggeber, 2. das analytische Untersuchungsergebnis und die bei der Untersuchung festgestellten sensorischen Merkmale, 3. Zeitpunkt und Inhalt eines Beratungsvorschlages, 4. Art und Menge zu verwendender Behandlungsstoffe und 5. Name und Unterschrift desjenigen, der die Untersuchung durchgeführt oder verantwortlich überwacht hat.
(2) Das Analysenbuch kann auch auf der Grundlage automatisierter Datenverarbeitung geführt werden. Die Landesregierungen regeln durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Analysenbuchführung nach Satz 1.
(3) Das Analysenbuch muss fünf Jahre in den Geschäftsräumen aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung gemacht worden ist.