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b) - Berufung
§ 115 Zulässigkeit und Frist der Berufung
§ 116 Einlegung und Begründung der Berufung
§ 117 Unzulässige Berufung
§ 118 Zustellung der Berufung
§ 119 Aktenübersendung an das Bundesverwaltungsgericht
§ 120 Beschluss des Berufungsgerichts
§ 121 Urteil des Berufungsgerichts
§ 121a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
§ 122 Bindung des Truppendienstgerichts
§ 123 Verfahrensgrundsätze
§ 124 Ausbleiben des Soldaten
Wehrdisziplinarordnung (WDO)
§ 117 Unzulässige Berufung
Der Vorsitzende der Truppendienstkammer verwirft die Berufung durch Beschluss als unzulässig, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt ist.
Die Entscheidung ist zuzustellen.