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b) - Berufung
§ 115 Zulässigkeit und Frist der Berufung
§ 116 Einlegung und Begründung der Berufung
§ 117 Unzulässige Berufung
§ 118 Zustellung der Berufung
§ 119 Aktenübersendung an das Bundesverwaltungsgericht
§ 120 Beschluss des Berufungsgerichts
§ 121 Urteil des Berufungsgerichts
§ 121a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
§ 122 Bindung des Truppendienstgerichts
§ 123 Verfahrensgrundsätze
§ 124 Ausbleiben des Soldaten
Wehrdisziplinarordnung (WDO)
§ 124 Ausbleiben des Soldaten
Außer in den Fällen des
§ 104 Abs. 1
findet die Berufungshauptverhandlung auch dann ohne den Soldaten statt, wenn er ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann.