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b) - Berufung
§ 115 Zulässigkeit und Frist der Berufung
§ 116 Einlegung und Begründung der Berufung
§ 117 Unzulässige Berufung
§ 118 Zustellung der Berufung
§ 119 Aktenübersendung an das Bundesverwaltungsgericht
§ 120 Beschluss des Berufungsgerichts
§ 121 Urteil des Berufungsgerichts
§ 121a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
§ 122 Bindung des Truppendienstgerichts
§ 123 Verfahrensgrundsätze
§ 124 Ausbleiben des Soldaten
Wehrdisziplinarordnung (WDO)
§ 118 Zustellung der Berufung
Wird die Berufung nicht als unzulässig verworfen, ist eine Abschrift der Berufungsschrift dem Wehrdisziplinaranwalt oder, wenn dieser die Berufung eingelegt hat, dem Soldaten zuzustellen.