(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 7 wird durchgeführt bei Unternehmen, die als Betriebsführer oder beauftragte Beförderer öffentlichen Personennahverkehr mit Eisenbahnen oder Straßenbahnen (Schienennahverkehr) oder Personennah- oder Personenfernverkehr mit Omnibussen betreiben, und zwar bei 1. Unternehmen, die mindestens 250.000 Fahrgäste im Jahr befördert haben, nach § 17 Abs. 1, 2. höchstens 2.500 Unternehmen, die weniger als 250.000 Fahrgäste im Jahr befördert haben, nach § 17 Abs. 2, 3. allen Unternehmen nach § 17 Abs. 3.
Ob die Schwellenwerte nach Satz 1 Nr. 1 und 2 erreicht sind, beurteilt sich nach den Ergebnissen der Erhebung nach Satz 1 Nr. 3.
(2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 8 wird durchgeführt bei Unternehmen, die Schienen-Personenfernverkehr betreiben.
(3) Die Erhebung nach § 1 Nr. 9 wird durchgeführt bei Unternehmen, die Güterverkehr auf dem inländischen Schienennetz des öffentlichen Verkehrs betreiben, und zwar bei 1. Unternehmen, die im Vorjahr eine Beförderungsleistung von mindestens 10 Millionen Tonnenkilometer insgesamt oder 1 Million Tonnenkilometer im kombinierten Verkehr erbracht haben, nach § 19 Abs. 1 und 3, 2. Unternehmen, die im Vorjahr eine Beförderungsleistung von weniger als 10 Millionen Tonnenkilometer insgesamt oder 1 Million Tonnenkilometer im kombinierten Verkehr erbracht haben, nach § 19 Abs. 2 und 3.
(4) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 10 und 11 werden durchgeführt bei Unternehmen, die Schienenstrecken des öffentlichen Verkehrs betreiben.
(5) Die Erhebung nach § 1 Nr. 12 wird durchgeführt bei Unternehmen, die Eisenbahnstrecken des öffentlichen Verkehrs betreiben.