(1) Hängt die Verpflichtung, einen Vermögensgegenstand in die Umstellungsrechnung einzustellen, davon ab, ob dieser am 21. Juni 1948 im Bundesgebiet belegen war, so gelten als dort belegen 1. verbriefte und unverbriefte Forderungen, wenn ein Schuldner oder ein für die Inanspruchnahme in Frage kommender Dritter am 21. Juni 1948 einen Gerichtsstand im Bundesgebiet hatte, 2. Anteilsrechte an Unternehmen, die am 21. Juni 1948 ihren Sitz oder Mittelpunkt der Verwaltung im Bundesgebiet hatten.
(2) Hängt die Verpflichtung, einen Vermögensgegenstand in die Umstellungsrechnung einzustellen, davon ab, ob dieser am 21. Juni 1948 in einem anderen Gebiet belegen war, so gilt Absatz 1 sinngemäß.
(3) Die Verpflichtung, einen nach den Absätzen 1 oder 2 im Bundesgebiet oder im Ausland belegenen Vermögensgegenstand in die Umstellungsrechnung einzustellen, besteht nicht, soweit sich aus Verwaltungsvereinbarungen über die Abgrenzung zwischen den in die Umstellungsrechnung und in die Altbankenrechnung einzustellenden Vermögenswerten etwas anderes ergibt.