(1) Berliner Altbanken mit Hauptniederlassung (Sitz) in Berlin (West), die eine Altbankenrechnung aufgestellt haben, sind vom Stichtag der Altbankenrechnung an nicht mehr verpflichtet, für ihre Zweigniederlassungen oder sonstigen Betriebsstätten im Geltungsbereich des Grundgesetzes nach § 2 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes gesondert Buch zu führen und Rechnung zu legen.

(2) § 2 Abs. 2 bis 4 des D-Markbilanzgesetzes über die Bestellung von ständigen Vertretern und über die Errichtung und Anmeldung von Zweigstellen ist auf Berliner Altbanken mit Hauptniederlassung (Sitz) in Berlin (West) nicht mehr anzuwenden; die Befugnisse eines im Handelsregister (Genossenschaftsregister) eingetragenen ständigen Vertreters erlöschen mit der Eintragung des Widerrufs seiner Bestellung. Eintragungen über die Bestellung von ständigen Vertretern sind auf Antrag der gesetzlichen Vertreter des Unternehmens gebührenfrei zu löschen.