(1) Soweit für Schuldverschreibungen oder Verpflichtungen aus Schuldurkunden gesetzlich oder vertraglich eine Deckung unterhalten werden muß, darf die mit jährlich 4 1/2 vom Hundert zu verzinsende Ausgleichsforderung einer Altbank zum Nennwert als Deckung benutzt werden.

(2) Im übrigen können die Ausgleichsforderungen der Geldinstitute als vorläufige Deckung im Sinne des § 6 Abs. 4 des Hypothekenbankgesetzes und entsprechender Vorschriften in anderen Gesetzen oder Verträgen verwandt werden.