(1) Aufwendungen der Kriegsfolgenhilfe sind die auf Grund gesetzlicher Anordnung von den Bezirksfürsorgeverbänden, den Landesfürsorgeverbänden oder den Ländern geleisteten Fürsorgekosten für Kriegsfolgenhilfe-Empfänger.
(2) Kriegsfolgenhilfe-Empfänger sind 1. Heimatvertriebene, 2. Evakuierte, 3. Zugewanderte aus der sowjetischen Besatzungszone und der Stadt Berlin, 4. Ausländer und Staatenlose, 5. Angehörige von Kriegsgefangenen und Vermißten.