(1) Aufwendungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Ziff. 2 sind

    1. Aufwendungen im Zusammenhang mit Lohn- und Gehaltszahlungen an Arbeitskräfte, die im Dienst der Besatzungsmächte stehen,

    2. Aufwendungen zur Durchführung der Entmilitarisierung,

    3. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Besatzungsbauten,

    4. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Grundstücken, Gebäuden und Gebäudeteilen (Nutzungen, Transport, Lagerung, Schaffung von Ersatzraum und dergleichen),

    5. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Jagd- und Fischereirechten, soweit die Inanspruchnahme für die Zeit nach dem 31. März 1950 stattgefunden hat,

    6. Aufwendungen für den Bau, die Unterhaltung und die Wiederherstellung von Straßen und Brücken,

    7. Aufwendungen zum Ausgleich von Besatzungsschäden und Belegungsschäden an im Eigentum der Länder und sonstiger Gebietskörperschaften stehenden Grundstücken und beweglichen Sachen, soweit die Schäden nach dem 31. März 1950 entstanden sind,

    8. Aufwendungen zum Ausgleich von Härten, die sich im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Grundstücken oder beweglichen Sachen oder durch Besatzungsschäden ergeben,

    9. Aufwendungen zur Durchführung von Reparationen und Restitutionen,

    10. Aufwendungen im Zusammenhang mit alliierter Gerichtsbarkeit,

    11. Aufwendungen für Bewachung, Feuerwehr und polizeiliche Hilfseinrichtungen,

    12. Aufwendungen für hygienische Zwecke, für Quarantäne und für Lazarette für heimatlose Ausländer.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Aufwendungen gehen auf den Bund nur insoweit über, als sie durch Anordnungen der Besatzungsmächte verursacht sind.

(3) Die in Absatz 1 Ziff. 9 bis 12 bezeichneten Aufwendungen gehen nur für das Rechnungsjahr 1950 auf den Bund über.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, die in Absatz 1 bezeichneten Aufwendungen durch eine mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassende Rechtsverordnung näher zu bestimmen.