(1) Mittel, die zur Anwendung am Tier bestimmt sind, dürfen durch Apotheken nur 1. auf tierärztliche Verschreibung oder 2. unmittelbar an Tierärzte
abgegeben werden. Für die Verschreibung gelten die arzneimittelrechtlichen Vorschriften für Tierarzneimittel entsprechend.
(2) Zentrale Beschaffungsstellen dürfen Mittel, die zur Anwendung am Tier bestimmt sind, nur an Tierärzte oder an die jeweils für die Bekämpfung von Tierseuchen zuständigen Behörde abgeben.