(1) Im Prüfungsbereich Planung und Fertigung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

    1. Eigenschaften und Einsatzgebiete von Werk- und Hilfsstoffen festzulegen,

    2. Zusammenhänge zwischen Materialien, Verarbeitungstechniken und Verwendungszweck darzustellen,

    3. den Materialbedarf zu ermitteln,

    4. Arbeitsschritte festzulegen,

    5. Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen,

    6. Zuschnitt-, Füge- und Bügeltechniken anzuwenden,

    7. Schnitttechniken anzuwenden und

    8. qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.