Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Abschnitt 1 - Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 5 Ausbildungsplan
§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Textil- und Modeschneiderausbildungsverordnung
(Verordnung über die Berufsausbildung zum Textil- und Modeschneider und zur Textil- und Modeschneiderin - TexModSchneiderAusbV)
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Textil- und Modeschneiders und der Textil- und Modeschneiderin wird nach
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes
staatlich anerkannt.