(1) Im Prüfungsbereich Planung, Fertigung und Konstruktion soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. Materialprüfungen durchzuführen, 2. Schnittteile zu konstruieren und zu modifizieren, 3. Schweiß- und Klebetechniken anzuwenden, 4. Verarbeitungstechniken nach wirtschaftlichen und funktionalen Kriterien festzulegen, 5. logistische Prozesse darzustellen, 6. Durchlauf- und Fertigungszeiten zu kalkulieren und 7. Maßnahmen zur Behebung von Qualitätsabweichungen zu ergreifen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.