(1) Im Prüfungsbereich Planung, Fertigung und Konstruktion soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

    1. Materialprüfungen durchzuführen,

    2. Schnittteile zu konstruieren und zu modifizieren,

    3. Schweiß- und Klebetechniken anzuwenden,

    4. Verarbeitungstechniken nach wirtschaftlichen und funktionalen Kriterien festzulegen,

    5. logistische Prozesse darzustellen,

    6. Durchlauf- und Fertigungszeiten zu kalkulieren und

    7. Maßnahmen zur Behebung von Qualitätsabweichungen zu ergreifen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.