(1) Für jedes Geschäftsjahr sind die Bücher abzuschließen.
(2) In der Jahresrechnung (§§ 27 bis 30 der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung vom 21. Dezember 1977, BGBl. I S. 3147) ist nach der Gliederung des geltenden Kontenrahmens Rechnung zu legen.
(3) Die Träger der Krankenversicherung und ihre Verbände mit Ausnahme der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau haben ihrer Jahresrechnung einen Anhang nach § 29a der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung beizufügen.