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Dritter Abschnitt - Belege
§ 5 Belegpflicht
§ 6 Belege für Einzahlungen, Auszahlungen und Buchungen ohne Zahlungsvorgang
§ 7 Zahlungsanordnung
§ 8 Quittung
§ 9 Feststellung der Belege
Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
(Verordnung über den Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung in der Sozialversicherung - SVRV)
§ 5 Belegpflicht
Alle Buchungen müssen belegt sein; bei Eröffnungs- und Abschlußbuchungen kann von diesem Grundsatz abgewichen werden.
Es ist sicherzustellen, daß eine nochmalige Verwendung von Belegen ausgeschlossen ist.