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Vierter Abschnitt - Buchführung und Rechnungslegung
§ 10 Grundsätze der Buchführung
§ 11 Aktivierung und Bewertung
§ 12 Rückstellungen
§ 13 Führung der Bücher
§ 14 Aufbewahrung
§ 15 Tages- und Monatsabstimmung
§ 16 Bestandsverzeichnisse
§ 17 Einsatz der automatisierten Datenverarbeitung
§ 18 Rechnungslegung
Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
(Verordnung über den Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung in der Sozialversicherung - SVRV)
§ 17 Einsatz der automatisierten Datenverarbeitung
Der hauptamtliche Vertreter des Versicherungsträgers hat bei Einsatz der automatisierten Datenverarbeitung zur Sicherheit des Verfahrens eine Dienstanweisung zu erlassen.
Die Grundsätze ordnungsmäßiger Datenverarbeitung sind zu beachten.