Die Bergbau-Berufsgenossenschaft hat die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Bergbau-Berufsgenossenschaft für das Saarland beschäftigten Personen (Angestellte und Arbeiter) zu dem genannten Zeitpunkt zu übernehmen; die zu übernehmenden Personen sollen in der Bezirksverwaltung im Saarland (§ 16) beschäftigt werden.