Ein Teilnehmer, der einen Stromspeicher oder eine Anlage zur Umwandlung von elektrischer Energie in einen anderen Energieträger betreibt, ist auch im Rahmen der Projekttätigkeit verpflichtet, Netzentgelte und Umlagen nach Maßgabe der bestehenden Gesetze und Verordnungen zu entrichten. Die Erstattung von wirtschaftlichen Nachteilen im Sinne von § 6 Absatz 1 erfolgt für folgende Preisbestandteile, die aufgrund einer Projekttätigkeit in den in § 6 Absatz 2 genannten Zeiträumen entstehen:

1. Netzentgelte und Aufschläge auf Netzentgelte nach § 17f Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, nach § 26 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, nach § 17 Absatz 1, nach § 19 Absatz 2 Satz 15 und Absatz 4 der Stromnetzentgeltverordnung sowie nach § 18 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten; sowie

2. 60 Prozent der nach den §§ 60 und 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gezahlten EEG-Umlage.