(1) Für Seeleute wird auf Antrag der Befähigungsnachweis Sicherheitsgrundausbildung SGA erteilt. Unbeschadet der Verpflichtung des Kapitäns nach § 23 des Seearbeitsgesetzes zur Sicherheitsunterweisung für alle Personen an Bord, die keine Fahrgäste sind, muss ein Besatzungsmitglied, dem Aufgaben im Hinblick auf die Gewährleistung der Schiffssicherheit und der Verhinderung von Umweltverschmutzung an Bord zugewiesen werden sollen, Inhaber des Befähigungsnachweises über den Abschluss der Sicherheitsgrundausbildung sein.
(2) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises über den Abschluss der Sicherheitsgrundausbildung muss der Bewerber den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nachweisen in 1. persönlichen Überlebenstechniken nach den Anforderungen der Tabelle A-VI/1-1 des STCW-Codes, 2. Brandverhütung und Brandbekämpfung nach den Anforderungen der Tabelle A-VI/1-2 des STCW-Codes, 3. Grundlagen der Ersten Hilfe nach den Anforderungen der Tabelle A-VI/1-3 des STCW-Codes und 4. persönlicher Sicherheit und sozialer Verantwortung nach den Anforderungen der Tabelle A-VI/1-4 des STCW-Codes.
Bescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe im Umfang von acht Doppelstunden, die nicht älter als fünf Jahre sind, erfüllen die Anforderungen der Tabelle A-VI/1-3 des STCW-Codes. Der Nachweis über die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe wird durch die Bescheinigung einer für solche Unterweisungen oder Ausbildungen anerkannten Stelle oder eines Trägers der öffentlichen Verwaltung geführt.
(3) Für den Dienst auf Fischereifahrzeugen kann auf Antrag für Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach § 33 ein Befähigungsnachweis nach Absatz 1 ohne Bezugnahme auf die Regel VI/1 der Anlage zum STCW-Übereinkommen erteilt werden.