(1) Für Seeleute wird auf Antrag der Befähigungsnachweis Grundausbildung in der Gefahrenabwehr SRT erteilt. Unbeschadet der Verpflichtung des Kapitäns nach § 23 des Seearbeitsgesetzes zur Sicherheitsunterweisung müssen alle Personen an Bord, die keine Fahrgäste sind, eine Einführungsunterweisung nach Abschnitt A-VI/6 Absatz 1 des STCW-Codes durch den Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff oder ein anderes qualifiziertes Besatzungsmitglied erhalten, damit sie befähigt sind,

    1. Gefahren für die Sicherheit, einschließlich Bedrohungen durch Piraten oder andere bewaffnete Überfälle, zu erkennen und zu melden,

    2. die zu befolgenden Verfahren in einer Bedrohungslage zu kennen und

    3. Aufgaben nach dem Gefahrenabwehrplan wahrzunehmen.

(2) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises über den Abschluss der Grundausbildung in der Gefahrenabwehr SRT muss der Bewerber den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nachweisen

    1. nach den Anforderungen der Tabelle A-VI/6-1 des STCW-Codes (Befähigung für Besatzungsmitglieder ohne zugewiesene Aufgaben in der Gefahrenabwehr auf dem Schiff) und

    2. nach den Anforderungen der Tabelle A-VI/6-2 des STCW-Codes (Befähigung für Besatzungsmitglieder mit zugewiesenen Aufgaben in der Gefahrenabwehr auf dem Schiff).