(1) Für den Schiffsdienst auf Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über die Befähigung zum Führen von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten SÜB erteilt.

(2) Für den Erwerb des Nachweises nach Absatz 1 hat der Bewerber nachzuweisen

    1. eine Seefahrtzeit von mindestens sechs Monaten und

    2. den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nach den Anforderungen des Abschnittes A-VI/2 Absatz 1 bis 4 des STCW-Codes.

Die Ausbildung nach Satz 1 Nummer 2 muss auch die Fachkunde im sicheren Umgang mit Freifallrettungsbooten vermitteln.

(3) Für den Schiffsdienst auf Überlebensfahrzeugen und schnellen Bereitschaftsbooten wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über die Befähigung zum Führen von Überlebensfahrzeugen und schnellen Bereitschaftsbooten erteilt.

(4) Für den Erwerb des Nachweises nach Absatz 3 hat der Bewerber nachzuweisen

    1. den Besitz des Nachweises nach Absatz 1 in Verbindung mit § 54 Absatz 1 und 2 und

    2. die Teilnahme an einem zugelassenen Lehrgang nach den Anforderungen des Abschnittes A-VI/2 Absatz 7 bis 10 des STCW-Codes.