(1) Der Tierhalter eines Zuchtbetriebes mit mehr als drei Sauenplätzen hat für jede Sau unverzüglich 1. Belegungsdatum, 2. den Nachweis über den zur Zucht verwendeten Eber, 3. Umrauschen, 4. Aborte, 5. Wurfgröße (insgesamt geborene Ferkel je Wurf einschließlich totgeborener Ferkel), 6. lebendgeborene Ferkel je Wurf sowie 7. aufgezogene Ferkel je Wurf bis zum Absetzen
zu dokumentieren. § 25 Absatz 3 der Viehverkehrsverordnung gilt entsprechend.
(2) Steigt innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen in einem Stall die Umrauschquote auf über 20 vom Hundert oder die Abortquote von über 2,5 vom Hundert an, so hat der Tierhalter eine Untersuchung durch den Tierarzt gemäß § 7 Absatz 1 zur Feststellung der Ursache zu veranlassen. § 8 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.