(1) Tierhalter haben die Schweine nach den Anforderungen der Anlage 1 zu halten, soweit die Schweine nicht in Freilandhaltung gehalten werden.
(2) Zusätzlich zu den Anforderungen des Absatzes 1 haben Tierhalter in 1. Mast- oder Aufzuchtbetrieben, die mehr als 20 und bis zu 700 Mast- oder Aufzuchtplätze haben, 2. Zuchtbetrieben, in denen außer den Zuchtschweinen keine Schweine im Alter von mehr als 12 Wochen gehalten werden, die mehr als drei und bis zu 150 Sauenplätze haben, 3. anderen Zuchtbetrieben oder gemischten Betrieben, die mehr als drei und bis zu 100 Sauenplätze haben,
die Schweine nach den Anforderungen der Anlage 2 zu halten.
(3) Zusätzlich zu den Anforderungen der Absätze 1 und 2 haben Tierhalter in 1. Mast- oder Aufzuchtbetrieben, die mehr als 700 Mast- oder Aufzuchtplätze haben, 2. Zuchtbetrieben, in denen außer den Zuchtschweinen keine Schweine im Alter von mehr als 12 Wochen gehalten werden, die mehr als 150 Sauenplätze haben, 3. anderen Zuchtbetrieben oder gemischten Betrieben, die mehr als 100 Sauenplätze haben,
die Schweine nach den Anforderungen der Anlage 3 zu halten.
(4) Wer Schweine in einer Auslaufhaltung halten will, hat dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift, der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes anzuzeigen, soweit der zuständigen Behörde diese Angaben nicht bereits nach anderen Vorschriften zum Schutz vor Tierseuchen übermittelt worden sind.