(1) Die Abwicklungsbehörde legt im Benehmen mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, wenn diese Aufsichtsbehörde ist, für die Tochterunternehmen, für die sie zuständige Abwicklungsbehörde ist, den von jedem Tochterunternehmen der Gruppe auf Einzelbasis vorzuhaltenden Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten fest. Dieser Mindestbetrag wird auf eine für das jeweilige Tochterunternehmen angemessene Höhe festgelegt, wobei folgende Kriterien berücksichtigt werden: 1. die in § 49 Absatz 4 genannten Kriterien, insbesondere Größe, Geschäftsmodell, Refinanzierungsstruktur und Risikoprofil des Tochterunternehmens, und 2. der für die Gruppe gemäß § 50 festgelegte Mindestbetrag auf konsolidierter Basis.
(2) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, befasst sie die für die Tochterunternehmen der Gruppe zuständigen ausländischen Abwicklungsbehörden und bemüht sich, mit diesen eine gemeinsame Entscheidung in Bezug auf die Höhe des von jedem Tochterunternehmen vorzuhaltenden Mindestbetrags berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zu erreichen. Sie kann gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde mit der Angelegenheit befassen. Dies gilt nicht, wenn die von der für das Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde festgelegte Höhe des Mindestbetrags weniger als einen Prozentpunkt von der nach § 50 festgelegten Höhe des Mindestbetrags auf konsolidierter Ebene abweicht. Die gemeinsame Entscheidung ist zu begründen. Die Abwicklungsbehörde legt den Tochterunternehmen, für die sie die zuständige Abwicklungsbehörde ist, sowie dem EU-Mutterunternehmen, wenn sie die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist, die gemeinsame Entscheidung vor. Liegt innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt der Befassung der für die Tochterunternehmen zuständigen ausländischen Abwicklungsbehörden durch die Abwicklungsbehörde keine gemeinsame Entscheidung vor, so entscheidet die Abwicklungsbehörde über die Höhe des von den Tochterunternehmen, für deren Abwicklung sie zuständig ist, vorzuhaltenden Mindestbetrags berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten.
(3) Ist die Abwicklungsbehörde die für ein Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde, aber nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, wirkt sie an einer gemeinsamen Entscheidung über den Mindestbetrag auf Einzelbasis entsprechend Absatz 2 mit. Liegt innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt der Befassung der betroffenen Abwicklungsbehörden durch die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde keine gemeinsame Entscheidung in Bezug auf die Höhe des auf das Tochterunternehmen anzuwendenden Mindestbetrags vor, so trifft die Abwicklungsbehörde für die Tochterunternehmen, für deren Abwicklung sie zuständig ist, selbst eine Entscheidung. Hierbei hat sie die von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde geäußerte Meinung gebührend zu berücksichtigen. Hat nach Ablauf der Viermonatsfrist die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde die Europäische Bankenaufsichtsbehörde mit der Angelegenheit befasst, so stellt die Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung nach Satz 2 bis zum Vorliegen eines Beschlusses der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zurück. Anschließend trifft sie ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde. Fasst die Europäische Bankenaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats keinen Beschluss, gilt Satz 2 entsprechend.
(4) Die Abwicklungsbehörde legt die von den betroffenen Abwicklungsbehörden im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit getroffenen Entscheidungen als bindend zugrunde.
(5) Entscheidungen über den Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten für Tochterunternehmen werden regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert.
(6) Die Abwicklungsbehörde trifft Entscheidungen über den Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten für Tochterunternehmen parallel zur Ausarbeitung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen.