(1) Die Abwicklungsbehörde überprüft in Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde, dass Institute den Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten auf Einzelbasis gemäß § 49 Absatz 1 und gegebenenfalls die Anforderung des § 53 Absatz 1 vorhalten.

(2) Die Abwicklungsbehörde teilt im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde den Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten und gegebenenfalls die Anforderung gemäß § 53 Absatz 1 mit, die sie für jedes einzelne Institut festgelegt hat.